AKTUELLES/ Legionellen 6023

Robert-Koch-Institut warnt vor GEFÄHRLICHEN Legionellen im Trinkwasser

10. Juli 2020
Nachdem aufgrund des Corona Lockdowns viele Gebäude wie Ferienwohnungen, Teile von Altenheimen, Büros oder Freizeiteinrichtungen nicht genutzt worden sind, besteht eine aktuelle Gefahr von Legionellenbefall in Trinkwasser.
Bei nicht sachgemäßer Wartung kann es zu einem „erhöhten Legionellenwachstum in den betreffenden Trinkwasseranlagen gekommen sein, was bei der Wiederinbetriebnahme bisher ganz oder teilweise geschlossener Einrichtungen oder Wasserentnahmestellen jetzt möglicherweise ein vermehrtes Auftreten von Legionellosen zur Folge hätte. Besonders ältere und schlecht gewartete Wassersysteme sind daher anfällig für Legionellen-Kontaminationen “, erklärt das RKI.
 

Legionellentest Wasserprüfung ist Pflicht

Hausbesitzer sollen bis Jahresende ihre Warmwasseranlagen auf Legionellen untersuchen lassen. Bei versäumtem Test droht hohe Strafe.
Viele Besitzer von Mehrfamilienhäusern sind verpflichtet, bis Jahresende ihre Warmwasseranlagen auf Legionellen testen zu lassen. Ein Versäumnis kann eine Strafe zur Folge haben.
Darauf weist der Deutsche Fachverband für Luft- und Wasserhygiene (DFLW) in Berlin hin. Es könne wegen vorsätzlicher Verbreitung von Legionellen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldbuße von 25 000 Euro drohen (Paragraf 25 der Trinkwasserverordnung 2001). Die Hausbesitzer müssen ab 2014 nachweisen können, dass eine erste Untersuchung bis zum Jahresende 2013 durchgeführt wurde.
Die Labore sind bei den zuständigen Landesgesundheitsbehörden gelistet. Der Verband weist allerdings darauf hin, dass es bei Sanitärbetrieben und Prüflabors zu Terminproblemen kommen kann. Betroffene Hausbesitzer sollten sich daher umgehend an die auf die Tests spezialisierten Firmen wenden.


Legionellen lieben Lockdown

Werden Trinkwasserinstallationen nach längerer Pause wieder in Betrieb genommen, ist Vorsicht geboten

(PresseBox) ( München, 10.07.20 )
Der Corona-Lockdown hat in den letzten Monaten die regulären Besucher aus Hotels, Ferienwohnungen und Schwimmbädern ferngehalten. Ein ungebetener Gast fühlte sich dafür dort umso wohler. Das Robert Koch-Institut warnt in einem Epidemiologischen Bulletin vor einem möglicherweise erhöhten Legionellenwachstum in den Trinkwasseranlagen öffentlicher Einrichtungen.

Legionellen sind grundsätzlich im Trinkwasser enthalten. Die durch sie ausgelöste Lungenkrankheit – Legionellose – entsteht nicht durch den Kontakt mit verunreinigtem Wasser, sondern durch das Einatmen von bakterienhaltigen Luft-Wasser-Gemischen, z.B. beim Duschen, durch Klimaanlagen oder in Whirlpools. Wasserrückstände in selten genutzten Leitungen bieten ein ideales Terrain für die gefährlichen Bakterien.

Werden Wasserentnahmestellen, speziell Duschen, nach längerer Zeit wieder in Betrieb genommen, empfiehlt es sich, die Wasserhähne bzw. Duschköpfe mehrere Minuten mit heißem Wasser durchzuspülen. Dabei sollten die Fenster geöffnet und der Raum verlassen werden, um das Einatmen kontaminierter Aerosole zu vermeiden. Als weitere Vorsichtsmaßnahmen empfehlen sich regelmäßige Entkalkung, häufige Reinigung oder der Austausch von Dichtungen und Perlatoren sowie der Einbau von Armaturen mit verminderter Aerosolbildung.

Der Gesetzgeber sieht für viele Immobilien regelmäßige Untersuchungen auf Legionellen vor. Wichtige Informationen zu den Pflichten von Immobilienbetreibern in Bezug auf die Qualitätssicherung des Trinkwassers finden Sie unter Legionellentest 24


Nach Angaben des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland sind Wohngebäude betroffen, deren zentraler Warmwasserspeicher oder Durchlauferhitzer mehr als 400 Liter fasst. Geprüft werden müssen auch Häuser, deren Wasserleitungen zwischen dem zentralen Erwärmer und dem am weitesten entfernten Hahn ein Volumen von mehr als drei Litern haben.


Änderung der Trinkwasserverordnung vom 19.6.2020
 
Elfte Anpassungsänderungsverordnung
Das Bundesministerium des Innern wurde aufgrund des Organisationserlasses vom 14. März 2018 in Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat umbenannt.
Aufgrund dieser Umbenennung wurde nun auch die Trinkwasserverordnung mit der Elften Anpassungsänderungsverordnung vom 19.06.2020 gemäß Artikel 99 geändert.
Der Verweis auf das Bundesministerium des Innern in § 11 Absatz 2 Nummer 2 der Trinkwasserverordnung wird aufgrund der Umbenennung in Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat umgeändert.
 
Vierte Änderung der Trinkwasserverordnung am 1. Januar 2020 in Kraft getreten
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 der vierten Änderung der Trinkwasserverordnung zugestimmt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.
Die Frist zur Umsetzung des § 17 Absatz 7 TrinkwV ist vom 09.01.2020 auf den 09.01.2025 verlängert worden, um unbillige Härten im Einzelfall zu vermeiden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erläutert in der Bundesratsdrucksache 590-19, dass die verlängerte Frist genutzt werden soll, um den sachlichen Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV zu prüfen und erforderlichenfalls zu präzisieren oder anzupassen.
Das BMG hat sich zu dieser Vorgehensweise entschlossen, nachdem der DVGW die Schwierigkeiten für die Wasserversorgung in der Auslegung des § 17 Absatz 7 beim BMG thematisiert hat. Viele Wasserversorgungen unterhalten Wärmetauscheranlagen oder Wärmepumpen auf dem Wasserwerksgelände, um z. B. Serverräume oder Pumpen zu kühlen, um Entfeuchtungsanlagen zu betreiben oder Betriebsräume zu klimatisieren. Hier herrscht aufgrund des neuen Absatzes im § 17 große Verunsicherung, was zulässig ist und was nicht.
Der DVGW begrüßt deshalb ausdrücklich diese Verlängerung der Frist. Sie gibt den Wasserversorgern einen längeren Zeitraum für gegebenenfalls erforderliche Rückbauten und Neuplanungen und stellt durch die Überprüfung des § 17 Absatz 7 TrinkwV eine klarere und besser vollziehbare Regelung in Aussicht.

https://www.dvgw.de/themen/wasser/trinkwasserverordnung/volltext-der-trinkwasserverordnung/

Gesundheitsgefahr durch Legionellen – neue Pflichten für Anlagenbetreiber

42. BImSchV: Bis zum 20. August 2018 müssen Betreiber Informationen über bestehende Anlagen liefern

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für gesundheitsschädliche Legionellen sein. Um dem vorzubeugen, wurde 2017 die 42. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (42. BImSchV) verabschiedet. Diese Verordnung enthält unter anderem eine Anzeigepflicht von Anlagen an die zuständige Behörde. Bis zum 20. August müssen Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen den zuständigen Behörden Informationen über ihre Anlagen liefern. Dies kann bundeseinheitlich im Portal https://kavka.bund.de/ erfolgen. Außerdem enthält die 42. BImSchV Anforderungen an die Anlagen, sowie Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser.

16.08.2018 125 mal als hilfreich bewertet Nr. 22/2018
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Aerosole in die Außenluft freisetzen, die beim Einatmen zu schweren Lungenentzündungen und infolgedessen sogar zum Tod führen können. In den letzten Jahren ist es in Deutschland immer wieder zu solchen Legionellenausbrüchen mit Todesfällen gekommen, zum Beispiel 2013 in Warstein und 2010 in Ulm/Neu-Ulm.
Am 19. August 2017 trat deshalb die 42. BImSchV in Kraft. Ziel ist es, solchen Ausbrüchen vorzubeugen. Sollte es dennoch zu einem Ausbruchsfall kommen, müssen die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen bezüglich der Anlagen verfügen, die möglicherweise den Ausbruch verursacht haben, um schnellst möglichst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen zu können. In dieser Verordnung sind daher u.a. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen enthalten, aus denen legionellenhaltige Aerosole emittiert werden können. Ergänzend definiert die 42. BImSchV Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser und legt Anforderungen für den Fall der Überschreitung der Maßnahmenwerte und Anforderungen an die Überwachung der Anlagen fest. Weiterhin enthält sie eine Anzeigepflicht für Anlagen. Für bestehende Anlagen muss dieser Anzeigepflicht bis zum 20. August 2018 nachgekommen werden.
Die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde und deren Umfang ergibt sich aus § 13 der 42. BImSchV. Für den Vollzug der 42. BImSchV und damit auch für die Umsetzung der Anzeigepflicht sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Über das Portal KaVKA-42.BV (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV), erreichbar unter https://kavka.bund.de/, kann diese Anzeige an die zuständige Behörde in einem bundeseinheitlichen Format erfolgen. Dort sind auch weitere Informationen zu Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden in den  Bundesländern zu finden.

Weitere Informationen

Legionellen sind Bakterien, sie kommen in natürlichen Gewässern und Böden vor. Normalerweise stellen sie dort keine Gesundheitsgefahr dar. Werden Verdunstungsanlagen, Kühltürme oder Nassabscheider nicht ordnungsgemäß betrieben, können sich Legionellen in den Anlagen übermäßig vermehren und über die Abluft freigesetzt werden. Werden die Bakterien über kleinste Wassertropfen (Aerosole) inhaliert und gelangen so in die Lunge, kann dies zu schweren Lungeninfektionen bis hin zum Tod führen. 

Umweltbundesamt Hauptsitz

Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
Deutschland

Legionellen in Trinkwasser-Hausinstallationen

Legionellen sind gramnegative, nicht sporenbildende aerobe Bakterien, die zur Familie der Legionellaceae, Genus Legionella, gehören. Derzeit sind etwa 48 Arten bekannt, welche wiederum 70 verschiedene Serogruppen umfassen. Alle Legionellen sind als potenziell humanpathogen einzustufen. Die für Erkrankungen des Menschen bedeutsamste Art ist Legionella pneumophila, die für etwa 90 % aller Erkrankungen verantwortlich ist. Für Legionella pneumophila sind 16 Serogruppen bekannt, von denen die Serogruppe 1 die größte Bedeutung besitzt. Erkrankungen mit Legionellen treten in zwei unterschiedlichen Verlaufsformen auf, wobei bei beiden Begleiterscheinungen wie Unwohlsein, Fieber, Kopf-, Glieder-, Thoraxschmerzen, Husten, Durchfälle und Verwirrtheit vorkommen können. Die eigentliche "Legionärskrankheit" zeigt sich in einer schweren Lungenentzündung, die unbehandelt in 15-20% der Fälle tödlich verläuft. Die Inkubationszeit beträgt 2-10 Tage, in seltenen Fällen bis zu zwei Wochen. Beim weitaus häufiger vorkommenden "Pontiac-Fieber" handelt es sich um eine fiebrige, grippeähnliche Erkrankung mit einer Inkubationszeit bis zu zwei Tagen, die meist ohne Lungenbeteiligung binnen weniger Tage abheilt.

Vorkommen

Das primäre Reservoir für Legionellen ist das Süßwasser, Legionellen sind natürlicher Bestandteil der aquatischen Flora. Das Vorkommen von Legionellen wird entscheidend von der Wassertemperatur beeinflusst, ideale Vermehrungsbedingungen bestehen bei Wassertemperaturen zwischen 25 °C  und 55 °C. Legionellen vermehren sich intrazellulär in Amöben und anderen Protozoen, die in Leitungsnetzen Biofilme bilden. In Rohren, Armaturen und Klimaanlagen finden sich damit ideale Bedingungen für eine Vermehrung der Legionellen. Besonders im Wasser älterer und schlecht gewarteter bzw. selten benutzter Warmwasserleitungen und -behälter kommt es häufig zur drastischen Vermehrung von Legionellen.

Übertragung

Im Leitungswasser vorhandene Legionellen führen nicht direkt zu einer Gesundheitsgefährdung, erst die Aufnahme von Erregern in den menschlichen Organismus durch das Einatmen bakterienhaltigen Wassers als Aerosol kann zu einer Infektion führen. Dies geschieht z. B. über Klimaanlagen oder Luftbefeuchter im Haushalt, über Kühltürme oder Whirlpools, aber auch über Duschen, Respiratoren, Vernebler,  Sauerstoffsprudler oder in der Zahnarztpraxis über Dentaleinheiten.

Wer ist besonders gefährdet?

Vor allem ältere Menschen, Raucher sowie Menschen mit geschwächtem Immunsystem oder chronisch Kranke (z.B. Diabetiker) sind verstärkt betroffen. Männer erkranken mehr als doppelt so häufig wie Frauen. „Die Prüfpflicht gilt damit für fast alle Mehrfamilienhäuser“, sagt Kai Wernecke von Haus & Grund Deutschland, „auch für Wohnungseigentümergemeinschaften“. Eine Ausnahme sind Mehrfamilienhäuser mit einer dezentralen Warmwasserbereitung. Auch Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen. Gab es keine auffälligen Werte, muss der Test nach drei Jahren wiederholt werden. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen den Mietern beispielsweise durch Aushang oder mit der Abrechnung zur Kenntnis gegeben werden. Die Kosten können als Betriebskosten abgerechnet werden.
Legionellen sind Stäbchenbakterien, die im Wasser leben. Sie werden durch das Einatmen von zerstäubtem Wasser, etwa beim Duschen, übertragen und können schwere Lungenentzündungen, die sogenannte Legionärskrankheit auslösen. Sie kann tödlich enden.
Durch die Tests soll der Gesundheitsschutz für die Bevölkerung verbessert werden. Die in den vergangenen Jahren gemeldeten Krankheitsfälle zeigen, dass das Infektionsrisiko keineswegs nur auf öffentlich genutzte Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenheime beschränkt ist. (dpa/aka)

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